KG vom 23.10.1969
12 U 563/69
Normen:
BGB § 249 ; HGB § 124 ;
Fundstellen:
BB 1970, 13
DAR 1970, 17
DB 1970, 103
DRsp I(123)135a
ES Kfz-Schaden E/8
VersR 1970, 185

Anspruch einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Kfz

KG, vom 23.10.1969 - Aktenzeichen 12 U 563/69

DRsp Nr. 1994/1833

Anspruch einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Kfz

»Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung kann auch einer offenen Handelsgesellschaft zustehen, die Eigentümerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall beschädigten Kfz ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; HGB § 124 ;

Die Kl. ist als offene Handelsgesellschaft Trägerin eigener Rechte und Pflichten (§ 124 Abs. 1 HGB). Sie war Eigentümerin des bei dem Unfall am 7.3.1968 von dem Bekl. durch Mißachtung der Vorfahrt ihres Gesellschafters K. schuldhaft totalgeschädigten Pkw. Es bestehen auch keine Bedenken, eine Personengemeinschaft wie die Kl. als Halterin des Kfz anzusehen, denn auch mehrere Beteiligte können zugleich Halter sein (BGHZ 13, 351), auf jeden Fall ist sie neben den Gesellschaftern Mithalterin des Kfz gewesen.

Ist aber eine OHG Eigentümerin und Halterin eines Pkw, dann ist der Ausfall der Möglichkeit, diesen Wagen zu nutzen, wegen der Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wie bei einer Einzelperson ein wirtschaftlicher und nicht, wie der Bekl. meint, ein nicht-vermögensrechtlicher Schaden.