OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2025
5 U 102/23
Normen:
HOAI § 34; BGB § 650q Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 272/20
LG Düsseldorf, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 272/20

Anspruch eines Architekten zur Beauftragung eines Preisträgers aus den Auslobungsunterlagen; Aufforderung des Ausschreibenden nach Durchführung eines Planungswettbewerbs gegenüber einem Preisträger zur Fortentwicklung der Wettbewerbsplanung und Besprechung der Planungsergebnisse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 5 U 102/23

DRsp Nr. 2025/4961

Anspruch eines Architekten zur Beauftragung eines Preisträgers aus den Auslobungsunterlagen; Aufforderung des Ausschreibenden nach Durchführung eines Planungswettbewerbs gegenüber einem Preisträger zur Fortentwicklung der Wettbewerbsplanung und Besprechung der Planungsergebnisse

Im Rahmen der Bestimmung des Zustandekommens eines Architektenvertrages sind die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Maßgeben ist hierbei, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist. Der Realisierungswettbewerb stellt eine einseitige Auslobung i.S.d. § 661 BGB dar. Durch die bloße Beteiligung eines Architekten an dem Wettbewerb erfolgt noch keine vertragliche Bindung. Der Realisierungswettbewerb stellt eine einseitige Auslobung i.S.d. § 661 BGB dar. Durch die bloße Beteiligung eines Architekten an dem Wettbewerb erfolgt noch keine vertragliche Bindung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.6.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der durch den Berichtigungsbeschluss vom 17.7.2023 gefundenen Fassung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: