LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2024
14 SLa 122/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 265/23

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 122/24

DRsp Nr. 2025/1222

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung

1. Einzelfallentscheidung zur Betriebsratsvergütung nach § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG. 2. Stützt der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch sowohl auf § 37 Abs. 4 BetrVG als auch auf § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG, so hat er die Reihenfolge der Ansprüche zu benennen. 3. Es ist kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Arbeitgebers ersichtlich, die von ihm als zutreffend angesehene Entgeltgruppe über seinen Klagabweisungsantrag hinaus gegenüber dem in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten Höhergruppierungsverlangen des Klägers vom Gericht feststellen zu lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.01.2024 - 3 Ca 265/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 124,29 Euro seit dem 01.05.2023 und auf weitere 643,18 Euro seit dem 01.06.2023 zu zahlen.