BGH - Beschluss vom 04.06.2024
II ZB 10/23
Normen:
DS-GVO Art. 17 Abs. 1; DS-GVO Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 55; BGB 55a Abs. 1; BGB § 64; BGB § 67 Abs. 1; BGB § 79 Abs. 1 bis 4; VRV § 3 S. 3 Nr. 3; VRV § 33; RegisterVO NRW § 4; RegisterVO NRW § 10;
Fundstellen:
BB 2024, 2242
DB 2024, 2485
ZIP 2024, 2272
WM 2024, 1808
JZ 2024, 560
ZIP 2024, 2636
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VR 4257
OLG Köln, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 56/23

Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds gegen das Registergericht nach seinem Ausscheiden aus dem Amt auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten; Einschränkende Auslegung des § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung

BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen II ZB 10/23

DRsp Nr. 2024/12095

Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds gegen das Registergericht nach seinem Ausscheiden aus dem Amt auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten; Einschränkende Auslegung des § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung

a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben. b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird. c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt insgesamt neu gefasst: