OLG Dresden - Urteil vom 04.02.2025
4 U 301/24
Normen:
BGB § 253; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/20

Anspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung i.R.e. Operation (hier: Hallux valgus); Dokumentationsmängel ohne Konsequenzen für einen Geschädigten

OLG Dresden, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 301/24

DRsp Nr. 2025/2976

Anspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung i.R.e. Operation (hier: Hallux valgus); Dokumentationsmängel ohne Konsequenzen für einen Geschädigten

1. Auch eine erwiesenermaßen in Teilpunkten unzutreffende medizinische Behandlungsdokumentation führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs. 2. Wird ein Hygienefehler behauptet, muss der Patient zwar keine konkreten Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 280/19); legt der Arzt jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die einschlägigen Handlungsanweisungen und Hygienepläne vor, ist der Patient gehalten, konkret darzulegen, an welchem Punkt diese Anweisungen unzureichend sein sollen oder gegen welche Vorgaben der Arzt verstoßen haben soll. Unterbleibt dies, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. 3. Die Infektion mit einem gängigen Hautkeim in einem Krankenhaus zählt nicht zum durch dessen Träger vollbeherrschbaren Bereich.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Görlitz vom 31.01.2024 - 1 O 361/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.