Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages auf Erstattung der zur Begleichung einer gegen ihn titulierten Schadenersatzforderung entrichteten Beträge in Anspruch.
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