OLG Brandenburg - Urteil vom 23.08.2024
11 U 222/23
Normen:
VVG § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 453/22

Anspruch gegen das beklagte Versicherungsunternehmen auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahls eines PKW

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 11 U 222/23

DRsp Nr. 2024/13181

Anspruch gegen das beklagte Versicherungsunternehmen auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahls eines PKW

Hat der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige zahlreiche schwerwiegende, von ihm zu vertretende Falschangaben gemacht, liegt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, die den Versicherer von der Leistungspflicht befreit.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.08.2023, Az. 15 O 453/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund des behaupteten Diebstahls eines PKW VW ... .

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

1. 2.