1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.08.2023, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund des behaupteten Diebstahls eines PKW VW ... .
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
1. 2.
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