OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.09.2024
11 UF 92/24
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 682
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 626/23

Anspruch gegen die Kindesmutter auf Zahlung von Kindesunterhalt; Ort des Aufenthalts des Kindes und Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 11 UF 92/24

DRsp Nr. 2025/7058

Anspruch gegen die Kindesmutter auf Zahlung von Kindesunterhalt; Ort des Aufenthalts des Kindes und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim a. d. Brenz vom 11.04.2024, Az. 9 F 626/23, Ziffern 1 bis 4 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet,

A)

an die Antragstellerin L. S., geboren am xx.xx.2014, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters

a)

rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie

b)

monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen.

B)

an das Land Baden-Württemberg, Landratsamt H., Unterhaltsvorschusskasse, Az. ..3, für das Kind L. S., geboren am xx.xx.2014, übergegangene Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 10.08.2024 bis zum 30.09.2024 in Höhe von 368 € zu zahlen.

C)

an die Antragstellerin N. S., geboren am xx.xx.2017, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters

a)

rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie

b)

monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen.

D)