BAG - Urteil vom 01.08.2024
6 AZR 38/24
Normen:
ArbZG § 9; BGB § 126b; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; EFZG § 2; GewO § 106; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1907
EzA-SD 2024, 13
AuR 2024, 427
DStR 2024, 2656
BB 2024, 2867
EzA-SD 2024, 10
ArbRB 2024, 358
NZA 2025, 52
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 936/23

Anspruch von Arbeitnehmern auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder; Gesetzlicher Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort

BAG, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 38/24

DRsp Nr. 2024/11409

Anspruch von Arbeitnehmern auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder; Gesetzlicher Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder, wenn an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung finden, hat Anspruch auf Feiertagszuschläge, wenn an seinem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Rn. 22 ff.). 2. Für einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L ist es unschädlich, wenn eine Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag wegen Verstoßes gegen das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht rechtswidrig ist (Rn. 30).

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 - 11 Sa 936/23 - teilweise aufgehoben.