OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.06.2022
7 U 233/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 232/19

Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vertrags über eine Lebensversicherung nach Widerspruch bzw. RücktrittFehlendes Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage bei Möglichkeit einer Bezifferung eines HerausgabeanspruchsKein weitergehender Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 233/20

DRsp Nr. 2022/11579

Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vertrags über eine Lebensversicherung nach Widerspruch bzw. Rücktritt Fehlendes Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage bei Möglichkeit einer Bezifferung eines Herausgabeanspruchs Kein weitergehender Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers

1. Für eine auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag und Feststellung der daraus resultierenden Pflicht zur Herausgabe der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen gerichteten Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse.2. Ergeben sich die für eine Bezifferung des Herausgabeanspruchs erforderlichen Positionen bereits aus Mitteilungen des Versicherers, besteht kein weitergehender Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an sie 3.515,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.