BGH - Beschluss vom 18.05.2022
IV ZR 400/21
Normen:
ZPO § 552a; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 252/20
OLG Köln, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 125/21

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen IV ZR 400/21

DRsp Nr. 2022/15193

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 60 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, sowie für einen Warenschaden geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).