OLG Köln - Beschluss vom 28.12.2021
9 U 24/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 26 Abs. 2 S. 1; VVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 185/19

Ansprüche aus einer GebäudeversicherungNicht angezeigte GefahrerhöhungLeistungsfreiheit des VersicherersLeerstehen eines verwahrlosten Wohngebäudes

OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 24/21

DRsp Nr. 2022/11063

Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung Nicht angezeigte Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit des Versicherers Leerstehen eines verwahrlosten Wohngebäudes

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 26 Abs. 2 S. 1; VVG § 23 Abs. 3;

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.