OLG Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
11 U 74/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
VRS 2022, 256
r+s 2023, 12
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 246/18

Ansprüche aus einer Kfz-TeilkaskoversicherungEintritt eines Versicherungsfalls (vorliegend verneint)Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung von mitversicherten Fahrzeugteilen

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 11 U 74/21

DRsp Nr. 2022/7381

Ansprüche aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung Eintritt eines Versicherungsfalls (vorliegend verneint) Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung von mitversicherten Fahrzeugteilen

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 246/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird sowohl für die Berufungsinstanz als auch - unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht von Amts wegen - für den ersten Rechtszug festgesetzt auf € 7.900,00.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.