OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.06.2022
8 U 424/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; AVB § 7 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 466/21

Ansprüche aus einer Technischen Versicherung (Maschinenversicherung)Schäden an einer PhotovoltaikanlageKonstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 8 U 424/22

DRsp Nr. 2022/15576

Ansprüche aus einer Technischen Versicherung (Maschinenversicherung) Schäden an einer Photovoltaikanlage Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache

Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache sind kein Sachschaden; Sachmangel und Sachschaden bilden einen begrifflichen Gegensatz.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.01.2022, Az. 8 O 466/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; AVB § 7 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I.