Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 03. Februar 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2.Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Dezember 2020.
I.
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