OLG Koblenz - Beschluss vom 11.12.2020
12 U 235/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2 S. 1; AKB (2012) E.7.1; AKB (2012) E.1.3; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.02.2020

Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung für ein KfzVorsätzliche ObliegenheitsverletzungInhalt einer AufklärungsobliegenheitVerletzung einer Wartepflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 12 U 235/20

DRsp Nr. 2021/18406

Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung für ein Kfz Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Inhalt einer Aufklärungsobliegenheit Verletzung einer Wartepflicht

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 03. Februar 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Dezember 2020.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2 S. 1; AKB (2012) E.7.1; AKB (2012) E.1.3; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.