OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2012
6 U 90/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 278/11

Ansprüche der Eigentümerin einer Bundesautobahn wegen unfallbedingter Schäden

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 6 U 90/12

DRsp Nr. 2014/6594

Ansprüche der Eigentümerin einer Bundesautobahn wegen unfallbedingter Schäden

1. Der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin einer Bundesautobahn stehen wegen der unfallbedingten Beschädigung der Fahrbahn und weiterer Einrichtungen Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auch insoweit zu, als sie die Schäden nicht selbst, sondern durch Dritte beseitigt hat. 2. Insoweit steht ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der von den Drittfirmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu. 3. Die Bundesrepublik Deutschland muss sich nicht darauf einlassen, dass die Arbeiten im Auftrag des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers vergeben werden, um den Anfall der Mehrwertsteuer als Schadensposition zu vermeiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.04.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2;

Gründe

I.