OLG Hamm - Urteil vom 04.05.2022
30 U 200/21
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2023, 54
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 295/20

Ansprüche eines Autovermieters gegen einen Mieter wegen der Inanspruchnahme aufgrund der Beschädigung einer Leitplanke

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 30 U 200/21

DRsp Nr. 2023/2016

Ansprüche eines Autovermieters gegen einen Mieter wegen der Inanspruchnahme aufgrund der Beschädigung einer Leitplanke

1. Der Vermerk "SB 950,00 €" in einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug ist im Sinne einer entsprechend dem Leitbild der Kaskoversicherung gestalteten Haftungsreduzierung zu verstehen. 2. Der Mieter des Kfz handelt nicht grob fahrlässig, wenn die von ihm im Fahrzeug mit einem Saugnapf angebrachte Handyhalterung sich löst, er diese reflexartig auffängt und es dadurch zu einer Berührung des Fahrzeugs mit der Leitplanke kommt. 3. Die vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des Mieters, weil er nach dem Schadensereignis die Polizei nicht hinzugezogen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Obliegenheitsverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss auf die Schadens- und Verschuldensfeststellung hatte.