Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch insgesamt neu gefasst, wie folgt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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