OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.10.2022
19 U 39/22
Normen:
BGB § 652; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312b;
Fundstellen:
MDR 2023, 349
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 189/21

Ansprüche eines Grundstücksmaklers aufgrund eines Vergleichs über die pauschalierte Abgeltung für getätigten Aufwand

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 19 U 39/22

DRsp Nr. 2023/1717

Ansprüche eines Grundstücksmaklers aufgrund eines Vergleichs über die pauschalierte Abgeltung für getätigten Aufwand

1. Haben die Parteien eines Maklervertrages vereinbart, dass dem Makler für den Fall, dass der Auftraggeber die Verkaufsaufsicht aufgibt, ein Anspruch auf Erstattung des konkreten Aufwandes für diesen Auftrag zustehen soll, und einigen die Parteien sich im Wege wechselseitigen E-Mail-Verkehrs auf einen Betrag von 5.000 €, so steht diese Vereinbarung nicht unter der auflösenden Bedingung einer späteren gerichtlichen Streitentscheidung, wenn der Makler sein Angebot ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt hat, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werde. 2. Dem Auftraggeber des Maklers steht auch kein Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b BGB zu, da es sich nicht um die Vereinbarung einer entgeltlichen Leistung handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch insgesamt neu gefasst, wie folgt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.