OLG München - Urteil vom 01.08.2024
25 U 7500/22 e
Normen:
AVB § 12 Abs. 4 S. 1, 2, 3; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2237/17

Ansprüche eines Vericherungsnehmers auf Fortzahlung der gewährten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; Enden der Leistungspflicht eines Versicherers

OLG München, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 25 U 7500/22 e

DRsp Nr. 2025/5296

Ansprüche eines Vericherungsnehmers auf Fortzahlung der gewährten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; Enden der Leistungspflicht eines Versicherers

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.11.2022, Az. 1 O 2237/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 57.610,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.814,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2017 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 15% und der Kläger 85%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 401.624,54 € festgesetzt.

Normenkette:

AVB § 12 Abs. 4 S. 1, 2, 3; VVG § 174;
I. I.1. I.2. I.3. I.4. I.5. II.