OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2020
12 U 100/20
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 S. 2; BGB § 630b; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 48/17

Ansprüche eines Zahnarztes auf Bezahlung kieferorthopädischer und zahnärztlicher Leistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 12 U 100/20

DRsp Nr. 2021/1971

Ansprüche eines Zahnarztes auf Bezahlung kieferorthopädischer und zahnärztlicher Leistungen

1. Ein Behandlungsvertrag mit einem Zahnarzt ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen, da der Zahnarzt regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaften entsprechende Behandlung, nicht aber ein auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängendes Gelingen verspricht. 2. Der Zahnarzt verliert nur dann seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn aufgrund eines Behandlungsfehlers die Leistung für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Behandlung lege artis erfolgt ist und insbesondere eine komplette Neuversorgung nicht erfordert hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 32 O 48/17, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.061,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.