OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.12.2020
4 U 9/20
Normen:
StVO § 18 Abs. 8; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 138/16

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallLiegenbleiben auf einer Bundesautobahn kein HaltenErhöhte Betriebsgefahr bei Liegenbleiben auf der mittleren Fahrspur einer Bundesautobahn

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 9/20

DRsp Nr. 2022/1760

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Liegenbleiben auf einer Bundesautobahn kein Halten Erhöhte Betriebsgefahr bei Liegenbleiben auf der mittleren Fahrspur einer Bundesautobahn

1. Ein Halten im Sinne von § 18 Abs. 8 StVO liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug auf Grund einer Betriebsstörung auf einer Bundesautobahn liegen bleibt. 2. Der Umstand, dass ein voranfahrendes Kraftfahrzeug einem liegengebliebenen Personenkraftwagen noch kollisionsvermeidend ausweichen konnte, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass der Fahrer des nachfolgenden, mit dem Personenkraftwagen kollidierenden Kraftfahrzeugs entweder unaufmerksam gewesen oder zu schnell gefahren sei oder einen zu geringen Abstand gehabt habe. 3. Die durch das Liegenbleiben auf der mittleren Fahrspur einer Bundesautobahn gesteigerte Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens und die einfache Betriebsgefahr des auf dieses Fahrzeug auffahrenden Personenkraftwagens können im Verhältnis 75 : 25 gewichtet werden.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2019 (Aktenzeichen 9 O 138/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst