OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2021
7 U 86/20
Normen:
VVG § 115 Abs. 2 S. 3-4;
Fundstellen:
MDR 2022, 560
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 515/16

Ansprüche nach Unfall mit einem EisenbahnzugÜberführungskosten als gesonderter teilanerkenntnisfähiger StreitgegenstandAngefallene Kosten einer ErsatzmieteKein Feststellungsinteresse zum Zwecke der Verjährungshemmung bei bereits gehemmter Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 86/20

DRsp Nr. 2022/1941

Ansprüche nach Unfall mit einem Eisenbahnzug Überführungskosten als gesonderter teilanerkenntnisfähiger Streitgegenstand Angefallene Kosten einer Ersatzmiete Kein Feststellungsinteresse zum Zwecke der Verjährungshemmung bei bereits gehemmter Verjährung

1. Überführungskosten stellen neben Gesamtfahrzeugschaden, Bergungskosten, Ersatzmietkosten, Privatgutachterkosten und sonstigen Kosten einen gesonderten teilanerkenntnisfähigen Streitgegenstand dar (in Fortführung zu BGH Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 260/10, r+s 2011, 357 Rn. 7 f.).2. Begehrt der Geschädigte bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug (statt Ersatz des konkret entgangenen Gewinns oder der konkreten Vorhaltekosten) Ersatz der konkreten für die Ersatzmiete angefallenen Kosten, muss er die Ersatzmiete nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen, nur für die Erforderlichkeit bezüglich der Höhe und der Dauer der Ersatzmiete gilt § 287 ZPO.3. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht zum Zwecke der Verjährungshemmung nicht, wenn die Verjährung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VVG bereits gehemmt ist und der Schädiger / Halter / Versicherer den Anspruch in keiner Weise bestreitet.