OLG Dresden - Urteil vom 22.11.2022
4 U 740/22
Normen:
VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 541
VersR 2023, 301
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3054/20

Ansprüche nach Widerruf eines LebensversicherungsvertragesVerwirkung eines WiderspruchsrechtsUnvollständige Widerrufsbelehrung

OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 4 U 740/22

DRsp Nr. 2023/1091

Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Verwirkung eines Widerspruchsrechts Unvollständige Widerrufsbelehrung

1. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherkreditrecht (C-355/18 - Rust/Hackner) die Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einer Lebensversicherung ein subjektives Element erfordert, kann dahinstehen, wenn die Belehrungsmängel nicht dazu geführt haben, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben. 2. Die ist dann der Fall, wenn lediglich der Hinweis fehlt, dass der Lauf der Frist auch den Zugang der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erfordert und die Belehrung keinen Hinweis darauf enthält, in welcher Form das Widerspruchsrecht auszuüben ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.03.2022 - 8 O 3054/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8;

Gründe:

I.

(abgekürzt gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 ZPO)

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A.