1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2024 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine dem Kläger monatlich zustehende Ausgleichszahlung wegen der Teilnahme des Klägers an einem rechtmäßigen Streik anteilig zu kürzen.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 22.07.1996 als Kraftfahrer beschäftigt. Arbeitsort des Klägers ist der Fuhrpark K-L. Der Fuhrpark gehört organisatorisch zu dem Betrieb Logistik Region West.
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