BFH - Beschluss vom 20.09.2022
II B 3/22 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2389
BB 2023, 101
BFH/NV 2022, 1328
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 2684/21 AO

Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines AbrechnungsbescheidesEntstehung von SäumniszuschlägenBesonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen II B 3/22 (AdV)

DRsp Nr. 2022/14511

Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides Entstehung von Säumniszuschlägen Besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse

1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. 2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.12.2021 – 12 V 2684/21 AO aufgehoben.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.03.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.