KG - Beschluss vom 12.12.2024
5 U 77/22
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 312h Nr. 2;
Fundstellen:
WRP 2025, 502
MDR 2025, 672
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 56/22

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.R.e. Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers; Erklärung der Bevollmächtigung zur Kündigung des Altvertrages durch einen Verbraucher hinsichtlich Nichtigkeit wegen Formmangels; Berufen der Glaubhaftmachung des Vortrages auf Gesprächsmitschnitte

KG, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 5 U 77/22

DRsp Nr. 2025/3870

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.R.e. Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers; Erklärung der Bevollmächtigung zur Kündigung des Altvertrages durch einen Verbraucher hinsichtlich Nichtigkeit wegen Formmangels; Berufen der Glaubhaftmachung des Vortrages auf "Gesprächsmitschnitte"

Ein Unternehmer, der den Wechselprozess im Auftrag des Kunden durchführen möchte, muss die Vollmacht zur Kündigung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126 b S. 2 BGB einholen. Erklärt der Verbraucher die Bevollmächtigung zur Kündigung des Altvertrages nur mündlich, ist die Erklärung gem. § 125 Abs. 1 BGB wegen Formmangels nichtig. § 312h BGB ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a UWG.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2022verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin (jetzt:Landgericht Berlin II) - 93 O0 56/22 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 50.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 312h Nr. 2;

Gründe

A.