VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2014
11 ZB 14.2023
Normen:
StVO § 29 Abs. 3; StVZO § 17 Abs. 3 Nr. 1; StVZO § 19 Abs. 2; StVZO § 20; StVZO § 22; StVZO § 32; StVZO § 34; VwVfG Art. 44 Abs. 1 BY; VwVfG Art. 44 Abs. 2 BY; VwVfG BY Art. 44 Abs. 1; VwVfG BY Art. 44 Abs. 2;

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für einen Ackerschlepper mit Anbaugeräten

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 11 ZB 14.2023

DRsp Nr. 2015/5516

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für einen Ackerschlepper mit Anbaugeräten

1. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ausnahmegenehmigung, mit der Fahrstrecken von Großraum- und Schwertransporten zugelassen werden, die ansonsten die öffentlichen Straßen nicht benutzen dürfen.2. Begehrt jemand die regelmäßige Benutzung eines Ackerschleppers mit Anbaugeräten, der die nach den §§ 32 und 34 StVZO zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte tatsächlich nicht überschreitet, so ist § 29 StVO dafür nicht die richtige Rechtsgrundlage.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 3; StVZO § 17 Abs. 3 Nr. 1; StVZO § 19 Abs. 2; StVZO § 20; StVZO § 22; StVZO § 32; StVZO § 34; VwVfG Art. 44 Abs. 1 BY; VwVfG Art. 44 Abs. 2 BY; VwVfG BY Art. 44 Abs. 1; VwVfG BY Art. 44 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für einen Ackerschlepper mit Anbaugeräten.