VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2022
11 ZB 21.164
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 225
D_V 2022, 347
VRS 2021, 163
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 20.390

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger durch die Fahrerlaubnisbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 11 ZB 21.164

DRsp Nr. 2022/1650

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnisbehörden sind bei Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Hierzu bedarf es auch im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keines ausdrücklichen Hinweises im Bußgeld- oder Strafverfahren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die ihr gegenüber ergangene Anordnung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen, rechtswidrig gewesen ist.