VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2022
11 ZB 21.2153
Normen:
FeV § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 21.140

Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 11 ZB 21.2153

DRsp Nr. 2022/1723

Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu erteilen.

Nach Feststellung, dass zum Tattag des 23. Juli 2015 für den Kläger 73 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen waren, hatte ihm das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 6. Mai 2020 die Fahrerlaubnis entzogen.

Nachdem ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben war (VG Würzburg, B.v. 9.6.2020 - W 6 S 20.684; BayVGH, B.v. 21.10.2020 - 11 CS 20.1509), nahm der Kläger seine beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängige Anfechtungsklage (W 6 K 20.692) zurück.