OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2000
4 Ss OWi 1082/00
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 ;

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; rechtliches Gehör; Verletzung rechtlichen Gehörs; Beweisantrag; Zurückweisung eines Beweisantrages; Verfahrensrüge; Beruhensfrage; beruht

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1082/00

DRsp Nr. 2001/6687

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; rechtliches Gehör; Verletzung rechtlichen Gehörs; Beweisantrag; Zurückweisung eines Beweisantrages; Verfahrensrüge; Beruhensfrage; beruht

»Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden sei.