OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2024
13 UF 115/24
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 19.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 129/24

Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Wohnortbestimmungsrechts über das gemeinsam sorgeberechtigte Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 13 UF 115/24

DRsp Nr. 2024/13301

Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Wohnortbestimmungsrechts über das gemeinsam sorgeberechtigte Kind

Maßstab für die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung zur Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl auf einen Elternteil ist das Kindeswohl, § 1697a BGB. Dabei trifft das Gericht keine eigene Sachentscheidung, sondern prüft nur, welche Auffassung welches Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Entscheidungsbefugnis ist auf den Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird. Sämtliche relevanten Kriterien sind zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen, insbesondere dann, wenn - wie hier - das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die zwischen den Eltern streitige Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für das Kind am besten ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 19.07.2024 - 4 F 129/24 (2) - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1697a;

Gründe