VGH Bayern - Beschluss vom 29.12.2020
11 CS 20.2355
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.1425

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.2355

DRsp Nr. 2021/5021

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.