VGH Bayern - Beschluss vom 28.12.2020
11 CS 20.2067
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.978

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens nach Einnahme von Tetrahydrocannabinol (THC) und Metamphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.2067

DRsp Nr. 2021/5019

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens nach Einnahme von Tetrahydrocannabinol (THC) und Metamphetamin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Nachdem ein anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 8. Dezember 2019 gegen 14:00 Uhr beim Antragsteller durchgeführter Urintest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) und Metamphetamin verlaufen war, enthielt die um 15:34 Uhr entnommene Blutprobe nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 16. Januar 2020 1,1 ng/ml THC, ca. 0,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 7,0 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, gegen 19:00 Uhr ein Bier und gegen 23:30 Uhr einen halben Joint konsumiert zu haben.