Anwaltsgebühren

Autoren: Alric/Nitzsche

Wie erwähnt besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, sich zur Wahrung seiner Rechte eines in Frankreich zugelassenen Kollegen oder eines deutschen Anwalts zu bedienen.

Honorare für eine außergerichtliche Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall werden in Frankreich überwiegend frei vereinbart; es gibt insoweit keine bindenden Gebührenordnungen. Die Stundensätze liegen zwischen 250 Euro und 340 Euro (Stand 2022).

Häufig wird auch ein Erfolgshonorar vereinbart, bei welchem das Honorar einen bestimmten Prozentsatz des Schadens darstellt, wobei die Sätze oft zwischen 10 und 15 % liegen.

Hier gilt allerdings eine degressive Staffelung. Bei kleineren Schadensbeträgen, die voraussichtlich einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern, wird ein höherer Prozentsatz vereinbart; bei überdurchschnittlich hohen Schäden kann er sich entsprechend ermäßigen.

Teilweise werden Gebührenvereinbarung geschlossen, welche einen niedrigeren Stundensatz mit einer Erfolgsbeteiligung kombinieren.

Einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat der Geschädigte nach dem französischen Recht jedoch nicht. Diese werden als lediglich mittelbarer Schaden betrachtet, der nicht zu ersetzen ist.

Lediglich die Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden durch Zuerkennung einer Pauschale nach Art. 700 NCPC teilweise erstattet.