Autor: Göppl |
Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Schadensregulierungsbeauftragten oder die Entschädigungsstelle einen Anwalt zu beauftragen. Diese Gebühren muss der Geschädigte jedoch im Regelfall nach norwegischem Recht selbst tragen. Eine Ausnahme wird nur bei schweren Verletzungen gemacht. Gerichtlich trägt der Unterlegene die Kosten der obsiegenden Partei.
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