Anwaltsgebühren

Autoren: Hartmann/Schomerus

Die im Rahmen einer außergerichtlichen Schadensregulierung entstehenden Anwaltsgebühren werden nicht erstattet.

Der Geschädigte hat die Anwaltskosten selbst zu tragen, sollte er diese bei Auftragserteilung vereinbaren. Es gibt keine landeseinheitliche feste Gebührenordnung, aus der sich eine Begrenzung der Kosten ableiten lässt. Regional unterschiedlich geben die Anwaltskammern zwar Gebührenordnungen heraus, die jedoch nur ein Mindesthonorar nach Zeitaufwand oder Streitwert bestimmen. In der Praxis wird das Honorar entweder nach Streitwert, nach Zeitaufwand oder auch als prozentualer Anteil an Entschädigungsleistungen bestimmt, und der Betroffene sollte dies schriftlich im Vorhinein klären. Die Gebührenordnungen der Anwaltskammern bilden bei gerichtlicher Tätigkeit die Grundlage für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit für die von der Gegenseite im Einzelfall zu übernehmenden Beträge.

Bei einem vollumfänglichen Erfolg in einem Zivilverfahren sind die Anwaltsgebühren i.d.R. von der Gegenseite zu erstatten. Sollte nur ein Teilerfolg erwirkt worden sein, bestimmen die Gerichte üblicherweise, dass jede Partei die eigene Anwalts- und Prokuratorenkosten selbst trägt. Dies sollte im Vorfeld einer Klage berücksichtigt werden, da eine prozentuale Aufteilung der Kosten gerade nicht erfolgt und somit das Kostenrisiko berücksichtigt werden muss.