Autoren: Göppl/Pataky |
Bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts, also auch bei außergerichtlicher Schadensregulierung, werden die Gebühren frei vereinbart. Vielfach wird nach Stundensätzen abgerechnet oder es werden als Honorar 10-15 % der Schadenssumme verlangt.
Es erfolgt i.d.R. eine sehr geringe Erstattung durch den gegnerischen Versicherer (ca. 1-2,5 % der Schadensersatzsumme). Nur wenn der Haftungsgrund streitig war, die Schadensbezifferung besondere Schwierigkeiten bot oder Verzug gegeben ist, kann mit einem Ersatz gerechnet werden. Zur der abweichenden Handhabung im gerichtlichen Verfahren, (siehe Teil 9/3).
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