Autor: Göppl |
Es steht dem Geschädigten frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die bosnische Haftpflichtversicherung einen Anwalt zu beauftragen, wobei dies schon aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint. Eine Erstattung der außergerichtlich angefallenen Gebühren erfolgt jedoch i.d.R. nur dann, wenn die Vertretung durch einen Anwalt wegen der besonderen Schwierigkeit des Falls erforderlich war. Im gerichtlichen Verfahren hat die unterliegende Partei die Anwaltskosten zu übernehmen. Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach dem Streitwert der entsprechenden
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