BGH - Urteil vom 06.12.2022
VI ZR 284/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 630h Abs. 5;
Fundstellen:
BGHZ 235, 369
NJW 2023, 987
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 2840/15
OLG München, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 2049/18

Anwendbarkeit der Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB; Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 284/19

DRsp Nr. 2023/261

Anwendbarkeit der Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB; Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden

Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar (Klarstellung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, NJW-RR 2010, 831).

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2019 werden zurückgewiesen.