BGH - Urteil vom 04.04.2024
III ZR 38/23
Normen:
GOÄ § 1 Abs. 1; BGB § 630c Abs. 3 S. 1; SGB V § 116b;
Fundstellen:
MDR 2024, 698
JZ 2024, 306
GesR 2024, 364
r+s 2024, 510
MedR 2024, 797
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 256/21
OLG Köln, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 115/22

Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Abschluss des Behandlungsvertrags mit einer juristischen Person (z. Bsp. einem Krankenhausträger); Ambulante Leistungserbringung durch lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werdenen Ärzten

BGH, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen III ZR 38/23

DRsp Nr. 2024/6295

Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Abschluss des Behandlungsvertrags mit einer juristischen Person (z. Bsp. einem Krankenhausträger); Ambulante Leistungserbringung durch lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werdenen Ärzten

Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

GOÄ § 1 Abs. 1; BGB § 630c Abs. 3 S. 1; SGB V § 116b;

Tatbestand