BGH - Urteil vom 07.11.2022
VIa ZR 409/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2023, 99
VRS 2023, 1
VersR 2023, 120
WM 2022, 2401
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1970/20
OLG Dresden, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 1856/21

Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sog. Dieselfall

BGH, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 409/22

DRsp Nr. 2022/17355

Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sog. "Dieselfall"

Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sogenannten "Dieselfall" (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 81 f.; Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, NJW 2021, 2362 Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 16; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 865/20, VersR 2021, 1451 Rn. 13).

Die Verpflichtung, den geschädigten Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, umfasst neben dem Ersatz des gezahlten Kaufpreises auch den Ersatz der mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten. Das gilt jedenfalls, soweit diese durch die schädigende Handlung adäquat kausal verursacht worden sind, weil es ohne den Fahrzeugerwerb nicht zur Finanzierung des Kaufpreises für das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug gekommen wäre.

Tenor