BGH - Urteil vom 22.11.2022
VI ZR 344/21
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 137
DAR 2023, 424
MDR 2023, 228
NJW 2023, 1123
NZV 2023, 275
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 509/19
LG Lübeck, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 136/20

Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung

BGH, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen VI ZR 344/21

DRsp Nr. 2023/753

Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ("rechts vor links") auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 15. August 2018 auf dem Parkplatz eines Baumarkts geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existierten nicht.