BGH - Urteil vom 23.11.1971
VI ZR 97/70
Normen:
AuslPflVG § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 12 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1972, 124
MDR 1972, 315
NJW 1972, 387
VRS 42, 161
VerkMitt 1972, 49
VersR 1972, 255

Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

BGH, Urteil vom 23.11.1971 - Aktenzeichen VI ZR 97/70

DRsp Nr. 1994/5723

Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

1. Deutsches Recht ist als Recht des Begehungsortes auch bei gleicher (ausländischer) Staatsangehörigkeit von Schädiger und Verletztem jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Beteiligten (hier: Gastarbeiter) des Gastland für längere Zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt gewählt haben. 2. Der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist überwiegend deliktsrechtlicher Natur. 3. Verschuldet ein niederländischer Staatsangehöriger mit seinem in den Niederlanden zugelassenen und versicherten Kfz in der Bundesrepublik einen Verkehrsunfall, so dann der Verletzte die sogenannte Direktklage auch gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer erheben. 4. Das AuslPflVG schützt nicht nur Inländer, sondern auch Ausländer, die auf den Straßen der Bundesrepublik durch ein ausländisches Kfz Schaden erleiden. 5. Mit der Ausgabe der internationalen (grünen) Versicherungskarte übernimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb des Geltungsbereiches der Karte den Deckungsschutz mindestens nach den im Besuchsland geltenden Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen: Insoweit ist der Einwand der Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag (hier: Trunkenheitsfahrt) nur nach dem Recht des Besuchslandes zu beurteilen.

Normenkette:

AuslPflVG § 6 Abs. 1 ; EGBGB Art. 12 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Hinweise: