LAG Hamm - Urteil vom 17.05.2022
6 Sa 1249/21
Normen:
BGB § 611a; BGB § 58 Nr. 2; WRV Art. 4 GG; WRV Art. 137;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 732/20

Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast; Beweislast; Erwerbsabsicht; Religion; Weltanschauung

LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1249/21

DRsp Nr. 2022/12018

Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast; Beweislast; Erwerbsabsicht; Religion; Weltanschauung

Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Wesen des Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Arbeit und Lohn. Für die Beurteilung der Erwerbsabsicht ist abzustellen auf die Umstände, von denen die Vertragsparteien ausgehen konnten, und nicht auf nicht mitgeteilte Absichten einer der Vertragsparteien. Beruft sich ein Verein zur Abwehr einer Inanspruchnahme als Arbeitgeber darauf, das Mitglied sei für ihn als Vereinsmitglied tätig, er sei eine Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Vereinigung und das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Mitglied sei durch diese Religion oder Weltanschauung geprägt, so hat er dies geltend zu machen und hierfür Anhaltspunkte vorzutragen. Ist dies erfolgt, verbleibt es bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold, verkündet am 15. Oktober 2021, - 3 Ca 732/20 - abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.