OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2018
11 U 149/16
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 145
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 360/15

Arglistanfechtung einer Krankentagegeldversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 149/16

DRsp Nr. 2019/1019

Arglistanfechtung einer Krankentagegeldversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Ein Versicherungsnehmer hat bei Beantragung einer Krankentagegeldversicherung in Textform gestellte Gesundheitsfragen zutreffend zu beantworten. 2. Den Anforderungen an die Textform ist genügt, wenn ein Versicherungsvertreter die Fragen aus dem Antragsformular am Telefon vorliest. 3. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht, wenn die Antworten auf Antragsfragen objektiv falsch sind. 4. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 360/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.920 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.