KG - Beschluss vom 28.11.2014
6 U 98/14
Normen:
BGB § 123; BGB § 142; VVG § 19; VVG § 22; VVG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 152/13

Arglistige Täuschung des Versicherers in der privaten Krankenversicherung wegen arglistig falscher Vervollständigung des Antrags hinsichtlich Vorversicherungen im Inland durch den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler

KG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 6 U 98/14

DRsp Nr. 2015/13458

Arglistige Täuschung des Versicherers in der privaten Krankenversicherung wegen arglistig falscher Vervollständigung des Antrags hinsichtlich Vorversicherungen im Inland durch den vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler

Der Versicherungsnehmer muss sich die arglistig falsche Vervollständigung seines Krankenversicherungsantrags hinsichtlich angeblicher Vorversicherungen im Inland durch den von ihm mit der Beschaffung angemessenen Versicherungsschutzes beauftragten Versicherungsmakler zurechnen lassen.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten vom 23. Juni 2014 gegen das am 19. Mai 2014 verkündete und am 22. Mai 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungsangriffe greifen nicht durch; sie zeigen insbesondere weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).