Artikel 133 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 133 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Gotteshäusern und Begräbnisstätten)

Artikel 133 (Landesrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Gotteshäusern und Begräbnisstätten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.