Artikel 143 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 143 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zur Auflassung)

Artikel 143 (Landesrechtliche Vorschriften zur Auflassung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) weggefallen (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.