Artikel 166 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XVIII. Forschung und technologische Entwicklung

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Artikel 166

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf; in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. 2 In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt; - die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben; - der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt. (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt. (3) 1Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. 2 In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. 3 Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten. (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.