Artikel 176 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XIX. Umwelt

Artikel 176 EGV EGV Artikel 176

Artikel 176

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. 2 Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. 3 Sie werden der Kommission notifiziert.